ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR MIETWOHNUNGEN DER AAS (AGB)

Integrierender Bestandteil des Mietvertrages für möblierte Wohnungen

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) sind integraler Bestandteil der abgeschlossenen Mietverträge und deren Bestimmungen verbindlich. Sie regeln das Verhältnis zwischen Mieter und der AAS Apartment Service AG (im Folgenden «AAS», «wir», «uns» oder «unser»). Abweichungen von diesen AGB gelten nur, wenn sie zwischen Mieter und der AAS explizit vereinbart wurden und schriftlich anerkannt werden.

Diese AGB liegen auch in einer englischen Übersetzung vor. Im Falle von Widersprüchen oder Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Fassung ist ausschliesslich die deutsche Fassung massgebend.

2. Vertragsabschluss

2.1 Mietobjekt und Nutzung

  1. Die Wohnung wird möbliert und mit den im Inserat beschriebenen Ausstattungsmerkmalen überlassen. Die auf unserer Website abgebildeten Wohnungen entsprechen dem Stil der Wohnung. Abweichungen von den Abbildungen sind möglich. Die Wohnungen können vor der Buchung besichtigt werden.
  2. Mieter dürfen die Wohnung ausschliesslich zu Wohnzwecken nutzen. Der Mieter darf die Sache nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. Die gewerbliche Nutzung ist nicht gestattet.
  3. Die Hausordnung ist einzuhalten.

2.2 Mietzusage Wohnung

  1. Die Mietzusage für eine Wohnung ist verbindlich, sobald sie uns schriftlich durch unterschriebenen Mietvertrag oder E-Mail-Bestätigung vorliegt.
  2. Mieterseitig verlangte Vertragsänderungen werden mit einer Umtriebs-Entschädigung von CHF 150 (zzgl. Mehrwertsteuer) belastet.

3. Preise und Zahlungen

3.1 Zahlungsbedingungen

Der Mietzins ist monatlich im Voraus zu entrichten. Das Depot ist zusammen mit dem ersten Mietzins vor der Schlüsselübergabe zu bezahlen. Die Endreinigungs- und Reinigungspauschale unterliegt stets der Mehrwertsteuer zum Normalsatz von 8.1% und wird mit der ersten Mietzinsrechnung gemäss Mietvertrag fällig. Wird der Mietvertrag innerhalb der ersten 3 Monate aufgelöst, werden dem Mieter zusätzlich 3.8% Mehrwertsteuer auf die Miete nachbelastet und direkt mit der Depotauszahlung oder der Haftungsübernahme verrechnet.

3.2 Zahlungsmittel

Wir akzeptieren alle gängigen Zahlungsmittel.

4. Verspätete Mietzahlung

Bei verspäteter Mietzahlung wird eine Mahngebühr von CHF 100 (zzgl. Mehrwertsteuer) erhoben.

5. Einzug – Schlüsselübergabe

  1. Die Schlüsselübergabe erfolgt erst nach Bezahlung des fälligen ersten Mietzinses und des Depots gemäss Mietvertrag.
  2. Der Bezug des Mietobjekts erfolgt gemäss Absprache.

6. Meldepflicht

Mängel an der Wohnung und am Inventar hat der Mieter unverzüglich (spätestens innerhalb von 3 Tagen) nach Mietbeginn der Wohnung zu rügen. Für nicht gemeldete Schäden haftet der Mieter.

7. Personenmeldeamt

Der Mieter hat sich innerhalb von 14 Tagen nach Einzug beim zuständigen Meldeamt anzumelden.

8. Serafe Gebühren

Nach der Anmeldung beim zuständigen Meldeamt wird die Abgabe für Radio und Fernsehen bzw. der Beitrag zum Service public im Bereich elektronischer Medien von der Serafe AG separat und direkt in Rechnung gestellt. Diese Abgabe ist weder im Mietzins noch in den Nebenkosten enthalten. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an +41 58 201 31 67 oder an info@serafe.ch.

9. Endreinigung

Nach Auszug erfolgt eine Endreinigung, welche mit der ersten Miete zahlbar wird. Falls diese den üblichen Rahmen übersteigt und/oder übermässig Abfall oder persönliche Mietgegenstände entsorgt werden muss, werden die Mehrkosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Allfällige Schäden werden bei der Endreinigung aufgenommen und mit dem Depot verrechnet.

10. Wohnungszugang

Die AAS ist stets bemüht, den Mieter rechtzeitig vor einem bevorstehenden Zugang – etwa für Reparaturen, Wartungsarbeiten oder technische Überprüfungen – zu informieren. Der Mieter erklärt sich jedoch damit einverstanden, dass Mitarbeitende der AAS die Wohnung in dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug (z.B. Wasserschaden, Brandgefahr oder andere Notfälle, die ein sofortiges Eingreifen erfordern), die Wohnung – unter Wahrung der Privatsphäre des Mieters – auch ohne vorherige Ankündigung betreten dürfen. Der Mieter erklärt sich ausserdem damit einverstanden, dass die AAS am vereinbarten Reinigungstag die Mietwohnung zu Reinigungszwecken betreten darf, auch wenn der Mieter nicht anwesend ist. Bei gekündigten Wohnungen können zudem Besichtigungstermine mit potenziellen Nachmietern mit Voranmeldung durchgeführt werden.

11. Rauchverbot

Alle unsere Wohnungen sind Nichtraucherwohnungen. Das Rauchen in der Wohnung ist nicht gestattet. Die durch das Rauchen verursachten Schäden und notwendigen Massnahmen werden dem Mieter weiterverrechnet.

12. Vertragsauflösung

Für die ordentliche Kündigung des laufenden Mietverhältnisses gilt die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist (siehe Mietvertrag). Vorbehalten bleibt die Kündigung bei Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 257f OR), insbesondere bei unsachgemässer Nutzung der Wohnung (Ziff. 24), bei Verstoss gegen das Haustierverbot (Ziff. 21) oder gegen das Rauchverbot (Ziff. 11). Die nachfolgenden Bestimmungen betreffen die Auflösung des Vertrages vor Mietbeginn sowie besondere Fälle:

  1. Eine Vertragsauflösung bis zu 30 Tage vor Mietbeginn ist kostenfrei.
  2. Bei einer Auflösung unter 30 Tage bis 15 Tage vor Mietbeginn hat eine Verwaltungsgebühr von 10 % der Monatsmiete zur Folge. Die Mindestgebühr beträgt CHF 200.
  3. Bei einer Auflösung unter 15 Tage vor Mietbeginn ist die ganze Vertragsmiete geschuldet, maximal jedoch 1 Monatsmiete. Sofern der Kunde jedoch einen adäquaten Nachmieter stellt, fällt eine Verwaltungsgebühr von 10 % der Monatsmiete an, mindestens jedoch CHF 200.
  4. Zahlungsverzug (Art. 257d OR): Ist der Mieter mit der Mietzahlung in Verzug, kann ihm nach unbenutzter Nachfrist mit einer Frist von 30 Tagen auf jedes Monatsende gekündigt und die gerichtliche Ausweisung verlangt werden. Der Mieter bleibt für den Mietzins bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gemäss Mietvertrag haftbar, soweit die Wohnung nicht anderweitig vermietet werden kann.
  5. Zieht der Mieter bei befristeter Mietdauer vor Vertragsablauf oder bei unbefristeter Mietdauer vor dem Kündigungstermin aus, so ist der Mietzins weiterhin bis zum Vertragsende oder bis zum Kündigungstermin geschuldet, ausser der Mieter bringt einen adäquaten Nachmieter.
  6. Verlässt der Mieter die Wohnung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Mietvertrag (z.B. sofortiger Auszug ohne Kündigung), bleibt der Mietzins bis zum Ablauf einer fiktiven 30-tägigen Kündigungsfrist ab Kenntnisnahme durch die AAS geschuldet.
  7. Allfällige Vertragsvergünstigungen, die aufgrund einer vereinbarten längeren Vertragsdauer erfolgt sind, können bei vorzeitiger Vertragsauflösung nachträglich rückgängig gemacht und verrechnet werden.

13. Verspäteter Mietantritt

Bei verspätetem Mietantritt berechnen sich die Mietkosten ab dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses.

14. Vertragsänderungen

Werden auf Wunsch des Mieters nachträglich Vertragsänderungen vorgenommen, die die Neuausstellung des Mietvertrages erforderlich machen, wird eine Verwaltungsgebühr von CHF 150 (zzgl. Mehrwertsteuer) erhoben.

15. Auszug – Schlüsselrückgabe

  1. Der Mieter hat sich spätestens eine Woche vor dem Auszugstermin mit dem Büro in Verbindung zu setzen, um die Schlüsselrückgabe zu planen.
  2. Sollte die Rückgabe der Schlüssel nicht erfolgen und der Mieter die Wohnung nicht fristgerecht räumen, ist die AAS dazu berechtigt, die Wohnung zu räumen. Zur Sicherheit des Nachmieters wird dem Mieter der Betrag von CHF 800 für das Wechseln des Zylinders in Rechnung gestellt.

16. Schlüsselverlust

Bei Verlust des Schlüssels wird aus Sicherheitsgründen der Zylinder ausgetauscht. Dafür wird dem Mieter ein Betrag von CHF 800 in Rechnung gestellt.

17. Depotauszahlung

Die Rückzahlung des Depots erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Erhalt des Depotrückvergütungsformulars auf ihr ursprüngliches Zahlungsmittel. Alle offenen Posten sowie vom Mieter verursachten Schäden werden mit dem Depot verrechnet.

18. Parkplatzvermietung

Die Vermietung von Parkplätzen ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Allfällige Ansprüche und Bedingungen werden in einem separaten Mietvertrag zwischen den Parteien geregelt.

19. Internetnutzung

Jede Wohnung verfügt über ein WLAN, dessen Nutzung im Mietzins inkludiert ist. Es ist dem Mieter verboten, Änderungen irgendwelcher Art an den Installationen und Konfiguration vorzunehmen. Bei Missachtung wird der Mieter für die Kosten einer allfällig notwendigen Neuinstallation oder Fehlersuche haftbar gemacht. Für Schäden, welche durch Spam, Viren, Spy-Software resultierend aus dem Gebrauch des AAS-Netzwerks entstehen, kann keine Haftung übernommen werden. Wir setzen uns für eine konstant funktionierende Internetleitung ein, können aber diese nicht garantieren und lehnen jegliche Haftung diesbezüglich ab.

20. Benutzung der Fitnessgeräte

Die Benutzung der Fitnessgeräte ist im Mietzins inbegriffen. Für die Benutzung der Fitnessgeräte ist jeder Mieter selbst verantwortlich. Wir bitten Sie, diese richtig zu benutzen und insbesondere Schäden an den Geräten sofort zu melden. Wir lehnen jegliche Haftung für den Gebrauch der Fitnessgeräte ab.

21. Haustiere

  1. Das Halten von Haustieren ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der AAS gestattet. Der Mieter haftet vollumfänglich für alle durch das Haustier verursachten Schäden.
  2. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung gilt als Grund zur Vertragsauflösung gemäss Art. 257f OR durch die AAS.

22. Notfall

Dem Mieter steht eine Notfalltelefon-Nummer zur Verfügung. Selbstverschuldete Notfälle wie z.B. Schlüsselverlust und Notfälle, welche auch zu normalen Öffnungszeiten hätten erledigt werden können, verrechnen wir mit einem Stundenansatz von CHF 150 zuzüglich Wegpauschale. Der Sicherheitsschlüsseldienst wird zusätzlich verrechnet (Kosten je nach Zeitaufwand).

23. Haftung

  1. Der Mieter verpflichtet sich, Wohnung, Inventar und Gebäude sorgfältig zu behandeln. Schäden, die nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind, sowie fehlendes Inventar werden dem Mieter in Rechnung gestellt und mit dem Depot verrechnet (siehe Ziff. 17). Erfordert die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht eine Renovation der Wohnung, haftet der Mieter für die daraus entstehenden Kosten und Mietausfälle.
  2. Die AAS übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von in der Wohnung aufbewahrten Wertgegenständen.
  3. Der Mieter ist dafür besorgt, eine eigene Diebstahl- und Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Wir lehnen jegliche Haftung ab.

24. Wohnungsnutzung

Die Wohnungen sind ausschliesslich zu Wohnzwecken zu nutzen. Eine gewerbliche Nutzung ist nicht gestattet. Im Falle rechts- und vertragswidriger Nutzung der Wohnung behalten wir uns das Recht vor, das Mietverhältnis per sofort zu kündigen. Der Mieter haftet für die noch ausstehenden Mietzinse.

25. Hausordnung

Die allgemeine Hausordnung gemäss Aushang im Treppenhaus der jeweiligen Liegenschaft ist einzuhalten.

Die Fahrräder dürfen weder in der Wohnung noch auf dem Balkon oder im Treppenhaus abgestellt werden.

26. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf diesen Vertrag ist schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts anwendbar. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus vorliegendem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Ort der gelegenen Sache.

27. Datenschutz

Im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis werden personenbezogene Daten der Mieter und Bewohner erhoben. Wir bearbeiten Personendaten gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), der Verordnung über den Datenschutz (DSV) und, sofern anwendbar, der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU. Für weitere Auskünfte verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung auf unserer Website.

Stand: September 2026